Ein Standpunkt von Jochen Mitschka.
Ab und zu glimmt Hoffnung auf, wenn die Justiz es wagt, gegen den Willen der Exekutive sehr offensichtliche Sachverhalte zugunsten der Meinungsfreiheit zu entscheiden. So im Fall des Versuchs, den Ruf „From the River to the Sea, Palestine will be free“ mit der Justiz als verbotene Aussage einer angeblichen Terrororganisation zu bestrafen, ein Versuch, der teilweise scheitert. Ich hatte bereits im Mai letzten Jahres erklärt, was dieser Leitspruch aussagen will(1). Inzwischen gab es ein Massaker an Palästinensern, um vier israelische Geiseln zu befreien, was wir uns näher anschauen werden. Und nicht zuletzt versuchen wir zu erkennen, wie sich die Lage während des Gaza-Völkermordes an der Nordgrenze Israels entwickelte.
Meinungsfreiheit in Deutschland
In einem Artikel der Legal Tribune Online erklärt Dr. Max Kolter, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die „günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit“ zugrunde legt. Mit anderen Worten: So lange der Ausrufende nicht ausdrücklich die Billigung schwerer Straftaten wie Mord oder Völkermord fordert (auch nicht verschlüsselt), muss davon ausgegangen werden, dass im Zweifel für die Meinungsfreiheit entschieden wird, und der Ausspruch straffrei bleibt.
Der Artikel geht auch darauf ein, dass das Landgericht Mannheim(2) in einem Urteil zu dem Schluss kommt, dass die Justiz nicht auf Idee gekommen wäre, die Parole zu verfolgen, hätte es da nicht die Verfügung des Innenministeriums gegeben. Doch danach waren die meisten auf Linie gebracht:
„Bundesweit gaben einige Generalstaatsanwaltschaften bekannt, die Verwendung der Parole konsequent zu verfolgen – obwohl die Zuordnung des Slogans zur Hamas durch das BMI gerichtlich voll überprüfbar ist.(3)
Auch das LG Mannheim stellte unmissverständlich klar, an die Einschätzung des BMI nicht gebunden zu sein: Die verbotene Organisation müsse sich ein Kennzeichen selbst zu eigen machen; eine „Zuschreibung durch Außenstehende“ genüge nicht. Die Strafkammer verwies zudem darauf, dass
„erhebliche Zweifel erhoben worden sind, ob das Verbot mit Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist und nicht auch gegen die staatliche Neutralitätspflicht und das Diskriminierungsverbot verstößt“.
Dabei nahm das Gericht Bezug auf eine – vom hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigte(4) – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main. Dieses hatte die Hamas-Verbotsverfügung in Bezug auf das Parolenverbot wegen der zu pauschalen Einschränkung der Meinungsfreiheit für teilnichtig gehalten.“(5)
Allerdings, darauf weist der Artikel auch hin, sind andere Gerichte nicht an die Ausführungen des LG gebunden. Insbesondere wenn die Parole in Bezug auf die Taten der Hamas am 7. Oktober 2023 angewandt wird, wird von einer Straftat ausgegangen. Der Grund liegt darin begründet, dass die Richter der allgemeinen Auffassung des deutschen Staates folgen, dass die Hamas eine „Terrororganisation“ ist und es nicht wagen, diesen Status durch Beweiserhebung zu hinterfragen.
Was störend an diesen ganzen Diskussionen über Strafbarkeit von Aussagen ist, sollte zu denken geben: Es gibt sehr große Mengen von Postings in sozialen Medien, welche direkt und indirekt einen Völkermord an Palästinensern befürworten, ohne dass dies m.W. zu einer ähnlichen Strafverfolgung geführt hätte. Im Gegenteil verteidigt die Bundesregierung solche Aussagen von führenden israelischen Politikern vor dem IGH sinngemäß als „war nicht so gemeint“…
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