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Gesetzesentwurf:
§ 37c EStG – Zuschlag zur Lohnsteuer bei bestimmter Gewerkschaftsmitgliedschaft
(1) Ab dem 1. Januar 2027 erhöht sich die einzubehaltende Lohnsteuer um 15 Prozent der nach den §§ 32a und 39b dieses Gesetzes zu ermittelnden tariflichen Einkommensteuer, wenn der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist. Bemessungsgrundlage ist die tarifliche Einkommensteuer, die ohne Anwendung dieses Paragraphen anzusetzen wäre.
(2) Der Arbeitgeber hat den Zuschlag nach Absatz 1 im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine bestehende oder beginnende Mitgliedschaft unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, ist der Zuschlag gleichwohl einzubehalten, sobald dem Arbeitgeber die Mitgliedschaft bekannt ist oder bekannt sein musste.
(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist keine Kirchensteuer und kein Solidaritätszuschlag. Er mindert weder die tarifliche Einkommensteuer noch die Bemessungsgrundlagen anderer Zuschläge. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Feststellung und des Nachweises der Mitgliedschaft sowie die Behandlung von Ein- und Austritten im laufenden Kalenderjahr näher zu regeln.
FOTO: Ausschnitt aus dem Bild
Artikel-Quelle:
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Der Beitrag verfällt am 22.12.26 03:25.
