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Es war zugleich das erste Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das im Anschluss an die heutige Sitzung am 21.04.2026 erging. Im Tenor wurde das Urteil des Landgerichts Arnsberg, Az: I 1 O 232/23 durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.2026, Az: I-26 U 57/25 aufgehoben und an das Landgericht Arnsberg zurück verwiesen.

Im Kern führte der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Hamm am heutigen Tag aus, dass das Landgericht Arnsberg die Anforderungen an die Darlegungslast verkannt habe und die Verzahnung mit dem Auskunftsanspruch und deren Voraussetzungen. Damit folgte der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2026, Az: VI ZR 335/24 auf ganzer Linie und damit auch unserem Sachvortrag, den wir vom ersten Tag an lieferten.

Für den Senat waren damit zu viele Tatsachenfragen offen, deren Bewertung und Beweisführung originär dem Landgericht zuzuordnen seien, dass der Senat in Hamm – anders als der 5 Zivilsenat in Koblenz – die Sachaufklärung zurück an das Landgericht Arnsberg verlagerte. Das Oberlandesgericht hatte statt dessen avisiert, direkt selbst durch Teilurteil zu befinden.

Besonders deutlich fiel die Kritik an den Urteilen des Oberlandesgerichts Brandenburg aus, die nach Auffassung des heutigen Senats völlig den Inhalt und die Tragweite des Urteils des Bundesgerichtshofs verkannt hätten. Eine nochmalige Revision für offenkundige Ergebnisse sei sinnbefreit.

Der Senat teilte mit, dass er in gleichgelagerten Konstellationen ohne Änderung der Sach-oder Rechtslage auch künftig gleich entscheiden werde, weshalb sich die Parteien überlegen mögen, dem schriftlichen Verfahren künftig zuzustimmen.

Es dürfte en Signal an alle Landgerichte sein, dass sie es gegenüber schwer gesundheitlich geschädigten Menschen substantiell übertrieben haben und insoweit die Pharmahörigkeit nunmehr dem gesunden Menschenverstand weichen möge.

QUELLENHINWEIS: X-Tobias Ulbrich

Der Beitrag verfällt am 22.08.26 05:52.

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